Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PROSAS GmbH
I. Vertragsinhalt
1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches zwischen Firma PROSAS und deren Vertragspartner gelten ausschließlich die nachstehenden Zahlungs- und Lieferbedingungen. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sich Firma PROSAS schriftlich damit einverstanden erklärt, soweit nicht einzelvertraglich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für Firma PROSAS unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Firma PROSAS.
II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma PROSAS oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma PROSAS
2. Angebote der Firma PROSAS sind stets freibleibend.
3. Firma PROSAS ist berechtigt, ihr erteilte Aufträge durch Dritte ausführen zu lassen. Firma PROSAS ist weiter berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Für Lieferungen mit Fälligkeit später als 4 Monate nach Vertragsabschluß sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsabschluß entstanden sind; die Preiserhöhung muß ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dies ist Firma PROSAS innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zugang der Preiserhöhungsmitteilung schriftlich anzuzeigen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner auch dann zu, wenn ein Festhalten an dem Vertrag ihm nicht zugemutet werden kann. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen, sofern der Vertragspartner kein Kaufmann ist, entsprechend obiger Bestimmung zu Preiserhöhungen; ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ist eine Preiserhöhung insoweit jederzeit zulässig. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tage des Vertragsabschlusses gültige Preis.
3. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle der Firma PROSAS zu leisten und zwar innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.
4. Gegen die Ansprüche der Firma PROSAS kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Die Annahme von Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, eine Gutschrift erfolgt nur unter dem Vorbehalt des Eingangs des Betrages. Die Ablehnung von Wechseln behält sich Firma PROSAS ausdrücklich vor. Schecks werden nur gegen Vorlage einer gültigen Scheckkarte angenommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. Schecks und Wechsel gelten erst nach Gutschrift auf einem der Konten der Firma PROSAS als Zahlung, diskontierte Wechsel erst mit Einlösung durch den Kunden. Einziehungskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners der Firma PROSAS. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.
6. Firma PROSAS ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. PROSAS eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.
7. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig,
a) wenn der Vertragspartner, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dem er in Verzug gerät, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt;
b) wenn der Vertragspartner, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt; er seine Zahlungen einstellt; er einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde; der Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens steht die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse gleich;
c) wenn ein Scheck oder Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig eingelöst wird.
Unbeschadet dieser Rechte kann Firma PROSAS, wenn der Vertragspartner mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten - in Verzug kommt, dem Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Firma PROSAS berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
IV. Lieferzeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
2. Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Adresse des Vertragspartners, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Beruht die eventuelle Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers, so können der Vertragspartner und Firma PROSAS vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um 3 Monate überschritten ist.
4. Für Folgen verspäteter und unterbliebener Lieferung können Ansprüche gegen Firma PROSAS nicht geltend gemacht werden, es sei denn, Firma PROSAS oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe, hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
5. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Firma PROSAS oder eines ihrer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
6. Der Vertragspartner kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit Firma PROSAS schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt Firma PROSAS in Verzug.
7. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungsschutz und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
8. Firma PROSAS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners zu versichern sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
9. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von Firma PROSAS mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch ohne Übernahme einer Haftung mit der Ausnahme der Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden der Firma PROSAS oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bewirkt.
10. Lieferungen erfolgen ab Adelsdorf. Firma PROSAS ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald Firma PROSAS die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person und Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch, wenn Firma PROSAS die Ware mit eigenem Fahrzeug versendet. Auch Lieferungen innerhalb der Stadtgrenze des Geschäftssitzes von Firma PROSAS sind ein Versendungskauf.
11. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Fa. PROSAS verlassen hat und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Firma PROSAS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
V. Garantie und Gewährleistungen
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von Firma PROSAS gelieferten Waren etc., sofort nach Eintreffen auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren zu überprüfen. Der Vertragspartner hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei Firma PROSAS anzuzeigen oder von ihr aufnehmen zu lassen.
2. Vom Tage der Auslieferung an gewährt die Firma PROSAS eine Garantie von 12 Monaten auf alle elektronischen Teile sowie eine Garantie von 12 Monaten auf Druckaggregate und alle elektromechanischen Teile. Die Garantieleistungspflicht beschränkt sich auf Nachbesserung.
3. Werden Garantieansprüche nach Ablauf von 6 Monaten erhoben, so sind die beanstandeten Teile Firma PROSAS kostenfrei zu übergeben. Die Rücksendung der reparierten Teile erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
4. Firma PROSAS ist berechtigt, Sachmängel durch Nachbesserung nach ihrer Wahl an Ort und Stelle oder in einer von ihr zu bestimmenden Werkstatt beheben zu lassen.
5. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, Wandlung oder Minderung kann der Vertragspartner verlangen, sofern eine Nachbesserung im Rahmen der von der Firma PROSAS geleisteten Garantie durch eine autorisierte Werkstatt aus technischen Gründen Firma PROSAS nicht möglich ist oder endgültig fehlgeschlagen ist.
6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
- der Vertragspartner einen Fehler nicht rechtzeitig anzeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, bei elektronischen Rechnern insbesondere durch Überschreiten der Versorgungsspannung oder - an dem Kaufgegenstand von Firma PROSAS nicht gestattete technische Veränderungen vorgenommen wurden. oder - der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
In diesem Falle gehen die Kosten der Nachbesserung zu Lasten des Vertragspartners.
7. Garantie und Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammengang damit steht, daß der Vertragsgegenstand zuvor in einem von Firma PROSAS oder dem Hersteller des Vertragsgegenstandes für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und dies der Vertragspartner erkennen mußte.
8. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten beiden Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma PROSAS oder eines ihrer gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von Firma PROSAS gelieferten Waren und Produkte bleiben Eigentum der Firma PROSAS bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, Firma PROSAS in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für Saldoforderung der Firma PROSAS.
2. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Firma PROSAS übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Auf Verlangen von Firma PROSAS ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an Firma PROSAS bekannt zu geben.
3. Übersteigt der Wert der für Firma PROSAS bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist Firma PROSAS auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung der Firma PROSAS beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma PROSAS verpflichtet.
4. Der Vertragspartner darf den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er Firma PROSAS unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners insbesondere bei Zahlungsverzug ist Firma PROSAS zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.
5. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Firma PROSAS den Kaufgegenstand vom Vertragspartner herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Vertragspartner. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Firma PROSAS höhere oder der Vertragspartner niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Vertragspartner nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen der Firma PROSAS gutgebracht.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Firma PROSAS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8. Der Vertragspartner ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten für adäquate Maßnahmen einschließlich der Gerichts und Anwaltskosten verpflichtet, die Firma PROSAS durch einen Verstoß gegen die dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9. Der Vertragspartner ist nach schriftlicher Aufforderung durch Firma PROSAS verpflichtet, die Vorbehaltsware angemessen und handelsüblich zu versichern.
VII. Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragspartnern aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Erlangen.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Adelsdorf, Oktober 1994
prosas Gesellschaft für Projektabwicklung, System- und Anwendersoftware m.b.H.
|